Was bringt BAföG?

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Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) enthält Regelungen über die staatliche Unterstützung der Ausbildung von Schülern und Studenten. Daneben gibt es noch das sog. Meister-BAföG, das der beruflichen Förderung von Handwerkern und anderer Fachkräfte dient. Dies hat mit dem hier zu erörternden BAföG nichts zu tun. Durch das BAföG soll die Chancengleichheit im Bildungswesen erhöht und einkommensschwächere Schichten unterstützt werden. Während früher staatliche Leistungen nicht zurückgezahlt werden mussten, wurde das BAföG zwischenzeitlilch nur noch als Kredit gewährt, der zu einem späteren Zeitpunkt, nach Aufnahme der Berufstätigkeit, in Raten abbezahlt werden musste. Inzwischen wurden viele Reformen durchgeführt, und es besteht ein kompliziertes System von Rückzahlungsvoraussetzungen. Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, sich vor der Aufnahme des Studiums bzw. der Ausbildung ausführlich beraten zu lassen.

BAföG kann nur gewährt werden, wenn die Leistungen des Studenten oder Auszubildenden es erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt die Förderung nur noch, wenn der Betroffene zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des vierten Semesters erreicht hat. Dabei bestehen Ausnahmeregelungen für den Fall der Krankheit, der Behinderung, der Kinderbetreuung etc. Die BAföG-Leistungen erfolgen auf der Basis von pauschalen Bedarfsbeträgen, auf die das eigene Einkommen und das Vermögen des Studenten sowie das Einkommen seines Ehegatten und der Eltern angerechnet werden.

BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studiengangs entspricht. Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden. Schüler und Auszubildende erhalten die BAföG-Leistung als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss.

Studenten müssen demgegenüber nach der derzeitigen Rechtslage die Hälfte der erhaltenen Leistungen als Darlehen zurückzahlen, die andere Hälfte erhalten sie als nichtrückzahlbaren Zuschuss. Die Darlehenszinsen sind günstig ausgestaltet.

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